Jobcenter Zwickau berechnet Mietobergrenzen falsch
Das Sozialgericht Chemnitz hat unter dem 17.10.2012 (S 27 AS 4150/10) eine interessante Entscheidung getroffen, welche wir an
dieser Stelle mitteilen möchten. Von der Tragweite der Entscheidungen dürften sehr viele Leistungsberechtigte des Landkreises
Zwickau betroffen sein.
Nach Mitteilung des Sozialgerichtes Chemnitz darf das Jobcenter Zwickau sich nicht auf die vom Landkreis Zwickau
festgesetzten Mietobergrenzen für Harz-IV-Empfänger stützen. Dies wurde mit Urteil vom 17.10.2012 entschieden.
Das Gericht entschied damit zugunsten einer Arbeitssuchenden aus Zwickau und ihrem im Haushalt lebenden Sohn. Die Kläger
begehrten die vollständige Übernahme ihrer monatlichen Mietkosten, welche durch das Jobcenter Zwickau nur zum Teil übernommen
worden waren.
Das Jobcenter berief sich im Klageverfahren auf eine am 01.07.2012 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Landkreises
Zwickau, in welcher die Mietobergrenzen festgelegt wurden.
Das Sozialgericht Chemnitz verwarf nunmehr die Mietobergrenzen der aktuellen Verwaltungsvorschrift, da diese nach Auffassung
des Gerichtes nicht den strengen Anforderungen des Bundessozialgericht entspricht.
Das Jobcenter Zwickau kann sich deshalb nach Ansicht des Sozialgerichtes Chemnitz nicht auf die ermittelten Mietobergrenzen
berufen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass durch das Jobcenter Zwickau gegen das Urteil Berufung zum Sächsischen
Landessozialgericht eingelegt worden ist, über welche bisher nicht entschieden wurde.
Siehe
Pressemitteilung des Sozialgerichtes Chemnitz vom 03.12.2012
Für Leistungsbezieher, deren Kosten für Unterkunft und Heizung durch das Jobcenter Zwickau nur gekappt übernommen werden,
empfiehlt es sich, aufgrund der Rechtsprechung des zuständigen Sozialgerichtes, sich beraten zu lassen und gegebenenfalls in
Widerspruch zu gehen. Nahezu jede Kappung dürfte von der aktuellen Rechtsprechung betroffen sein, so dass davon auszugehen
ist, dass ein überwiegender Teil der entsprechenden Bescheide rechtswidrig sein dürfte.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Alexander Zerlick