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Brigitte Menzel & André Zerlick

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Sorgerecht für nichteheliche Väter

Bereits im Jahr 2010 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherige gesetzliche Regelung, wonach ein nichtehelicher Vater nur mit Zustimmung der Mutter für das gemeinsame Kind sorgeberechtigt sein kann, verfassungswidrig ist.

Der Gesetzgeber ist dem nachgekommen, indem § 1626a BGB, der die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern regelt, geändert wurde.

Danach kann der nichteheliche Vater unter folgenden Voraussetzungen das Sorgerecht erhalten:
  1. mit Zustimmung der Mutter,
  2. wenn die Eltern des gemeinsamen Kindes später heiraten oder
  3. durch gerichtliche Entscheidung, sofern die Mutter ihre Zustimmung verweigert.
Das Familiengericht entscheidet darüber in einem vereinfachten Verfahren. Dabei steht es dem Kindesvater frei, ob er sich zunächst an das Jugendamt wendet, um mit dessen Hilfe die Kindesmutter zur Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung zu motivieren, oder ob er direkt einen Antrag bei Gericht stellt.

Dieser Antrag ist auch unabhängig vom Alter des minderjährigen Kindes. Einzige Voraussetzung ist, dass eine gültige Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Der Antrag des Vaters kann sich auch auf die Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge, wie z. B. die Gesundheits- oder Vermögenssorge beschränken und gleichzeitig beinhalten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter allein verbleibt.

Die Kindesmutter bekommt den Antrag von Amts wegen zugestellt und erhält eine Frist zur Stellungnahme. Gleichzeitig erhält sie den Hinweis, dass von ihrem Einverständnis ausgegangen wird, sofern sie sich in innerhalb der Frist nicht äußert. Falls die Kindesmutter keine Erklärung oder unbeachtliche Äußerungen gegenüber dem Gericht abgibt, entscheidet das Gericht ohne weitere Anhörung im schriftlichen Verfahren und überträgt, entsprechend dem Antrag, die elterliche Sorge auch auf den Kindesvater.

Für dieses Verfahren ist es lediglich vorgeschrieben, dass Kinder, ab Vollendung des 14. Lebensjahres, vor der gerichtlichen Entscheidung persönlich angehört werden. Eine Beteiligung des Jugendamtes ist in diesem Verfahrensstadium nicht vorgesehen.

Die Kindesmutter hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen.

Im Falle der Beschwerde oder wenn die Kindesmutter vor einer Entscheidung dem Sorgerechtsantrag begründet entgegengetreten ist, wird das vereinfachte Verfahren in ein normales Sorgerechtsverfahren übergeleitet. Dort werden die Eltern in einer mündlichen Verhandlung angehört. Es erfolgt eine persönliche Anhörung des Kindes ab Vollendung des 3. Lebensjahres. Das Jugendamt wird am Verfahren beteiligt und es wird ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt.

Nach der Anhörung der Eltern und aller Beteiligten entscheidet das Gericht über den Sorgerechtsantrag, wobei maßgebend für die Entscheidung des Gerichtes eine sogenannte negative Kindeswohlprüfung ist, d. h. der Sorgerechtsantrag wird nur dann abgewiesen, wenn zu erwarten ist, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu einer erheblichen Belastung für das Kind führen würde.

Das trifft zu, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern schwerwiegend und nachhaltig gestört ist. Wenn z.B. seit längerer Zeit bereits eine beiderseits ablehnende Haltung in verfestigter Form vorliegt, würde der gerichtlich ausgeübte Zwang zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zur Entschärfung der Beziehung zwischen den Eltern führen, sondern diese noch verschlechtern, so dass sich daraus eine ernsthafte Belastung für das Kindeswohl ergibt, welche der Übertragung Sorgerechts auf beide Eltern entgegensteht.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass einem Antrag auf Übertragung eines Teils oder der gesamten elterlichen Sorge auch auf den nichtehelichen Vater nur dann nicht erfolgen würde, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass ernsthafte Konflikte vorhanden sind, die auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Ansonsten ist davon auszugehen, dass der andere Elternteil am Sorgerecht beteiligt wird.

Ungeachtet dessen, dass für den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge im vereinfachten Verfahren der vorherige Kontakt zum Jugendamt keine Antragsvoraussetzung ist, ist jeder nichteheliche Vater gut beraten, zunächst den Kontakt zum Jugendamt zu suchen und über dieses eine Vermittlung zwischen den Eltern zu versuchen.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Brigitte Menzel



Zuletzt am 2018-05-25 aktualisiert. Impressum