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Brigitte Menzel & André Zerlick

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Regelbedarfe sind derzeit noch verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.07.2014 (Pressemitteilung Nr. 76/2014 vom 9. September 2014) entschieden, dass die Regelbedarfssätze nach dem SGB II derzeit noch verfassungskonform sind.

Vorausgegangen waren Klagen vor dem Sozialgericht Berlin, welches die im Jahr 2011 geänderten Regelungen zur Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe für verfassungswidrig erachtete und deshalb dort anhängige Verfahren aussetzte und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorlegte.

Dieses hat nunmehr hierzu entschieden, dass die sozialrechtlichen Regelbedarfleistungen noch immer dem Grundgesetz entsprechen.

Gleichzeitig hat das Bundessozialgericht jedoch auch ausgeführt, das einzelne Unterdeckungen beim Bedarf an langlebigen Gegenständen (wie z. B. Kühlschrank oder Waschmaschine), für welche derzeit nur ein sehr geringer monatlicher Betrag in die Regelleistungen eingerechnet wird, durch die Sozialgerichte verhindert werden müssen, indem sie die bestehenden Regelungen über einmalige Zuschüsse neben dem Regelbedarf verfassungskonform auslegen.

Ebenso ist nach dem Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeber gehalten, außergewöhnliche Preissteigerungen, wie sie z. B. beim Haushaltsstrom in den letzten Jahren immer wieder vorkamen, bei der Berechnung schon vor der regelmäßigen Fortschreibung anzupassen.

Letztlich muss der Gesetzgeber die Preisentwicklung im Vergleich zur Lohnentwicklung stärker gewichten, weil gerade bei Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums deren realer Wert zu sichern ist.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Alexander Zerlick



Zuletzt am 2018-05-25 aktualisiert. Impressum